STAATSBÜRGERSCHAFT, FREMDENPOLIZEI UND ASYLRECHT

Erstreben Sie ein Visum, eine Aufenthaltsgenehmigung oder die ungarische Staatsbürgerschaft?

Brauchen Sie Asyl?

Wurde Ihre Petition abgelehnt?

 

- wir fordern Sie behördliche Genehmigungen an

- wir vertreten in Fremdenpolizeiverfahren und im Fall einer fremdenpolizeilich angeordneten Haft

- Vertretung in Asylverfahren

 

 

Wer kann Asyl sein?

 

Die Republik Ungarn erkennt den Ausländer als Flüchtling an, der sich infolge seiner Verfolgung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung oder wegen seiner begründeten Angst vor einer Verfolgung außerhalb seines Herkunftslandes aufhält und den Schutz seines Herkunftslandes nicht in Anspruch nehmen kann oder dies in seiner Angst vor einer Verfolgung nicht möchte.

Die begründete Angst vor einer Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer sein Herkunftsland verlassen hatte, oder auf einer Tätigkeit des Ausländers, die er nach Verlassen seines Herkunftslandes betrieben hat.

Der einen neuerlichen Antrag einreichende Antragsteller kann nicht als Flüchtling anerkannt werden, wenn die Gefahr der Verfolgung auf Umständen beruht, die der Antragsteller nach dem Verlassen des Herkunftslandes selbst hervorgerufen hat, und die Ablehnung des Antrags nicht gegen die Genfer Konvention verstößt.

 

Wer kann subsidiären Schutz bekommen?

 

Die Republik Ungarn gewährt jenem Ausländer als zu schützende Person einen subsidiären Schutz, der nicht den Bedingungen für die Anerkennung als Flüchtling entspricht, bei dem jedoch die Gefahr besteht, dass er im Falle der Rückkehr in sein Herkunftsland einem groben Unrecht ausgesetzt wäre und den Schutz seines Herkunftslandes nicht in Anspruch nehmen kann oder dies in seiner Angst vor einer Gefahr nicht möchte.

Die Angst vor einem groben Unrecht oder vor der Gefahr eines Unrechts kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer sein Herkunftsland verlassen hatte, oder auf einer Tätigkeit des Ausländers, die er nach Verlassen seines Herkunftslandes betrieben hat.

 

Wie können Sie ein Antrag einlegen?

 

Das Asylverfahren wird auf den bei der Ausländerbehörde eingereichten Antrag auf Anerkennung hin eingeleitet. Die ihre Anerkennung beantragende Person geht im Asylverfahren persönlich vor. Bei der Einreichung des Antrags muss die ihre Anerkennung beantragende Person persönlich vor der Ausländerbehörde erscheinen.

 

 

RECHTSANWALTSPARTNER: RECHTSANWALTSKANZLEI VÁCZI - GYŐR - UNGARN

Rechtsanwaltskanzlei Váczi - Győr - Ungarn

 

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